The First Confirmation Decision of the International Criminal Court: Prosecutor V. Thomas Lubanga Dyilo

ESSAYS IN HONOUR OF ARGYRIOS KARRAS, pp. 979-1003, L. Kotsalis, N. Courakis, C. Mylonopoulos, eds., Ant. N. Sakkoulas, Athen, 2010

25 Pages Posted: 14 Dec 2011

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Kai Ambos

University of Goettingen (Göttingen)

Date Written: 2010

Abstract

Die Bestätigung der Anklage im Verfahren gegen Thomas Lubanga Dyilo war die erste 'corifirmation decision' des 18tGB. seitdem sind zwei weitere Anklagebestätigungen ergangen (im Verfahren gegen Katanga/Ngudjolo am 30.9.2008 und im Verfahren gegen Bemba am 15,6.2009/*, Als erster Anklagebestätigung kommt der Lubanga-Enischeidung eine besondere Bedeutung zu. Erstmalig musste sich die Vorverfahrenskammer 1 schwerpunktmäßig mit Fragen des materiellen Volkerstrafrechts auseinandersetzen. Die Anklageschrifllegte Lubanga die Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt zur Last. 1m Gegensatz zum Ankläger bewertete die Verfahrenskammer die Auseinandersetzungen in Ituri (Nordosten Demokratische Rep. Kongo) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt allerdings als internationalen Konflikt. Dies wirftnicht nur Fragen hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen den Prozessbeteiligten auf, sondern hat auch sachrechtliehe Konsequenzen, da die beiden einschlägigen Tatbestandsvarianten leichte Unterschiede aufweisen. So genügt es im internen Konflikt nicht, dass die Kinder in 'Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen' eingegliedert werden. Vielmehr muss es sich um 'nationale Streitkräfte' handeln. Die Vorverfahrenskammer legt diesen Begriff bedenklich weit aus und hält auch die Eingliederung von Kindern in bewaffnete Rebellengruppen. die in keinerlei Verbindung zur Regierung stehen, für tatbestandsmäßig. Es erscheint sehr fraglich, ob diese Auslegung mit dem Verbot der strajbegründenden Analogie vereinbar ist. Von grundlegender Bedeutung sind vor allem die Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit Lubangas. Die Kammer schließt sich nicht der ständigen Rechtsprechung der ad-hoc Tribunale zur joint criminal enterprise an, sondern entwickelt in Anlehnung an die deutsche Tatherrschafts/ ehre ein engeres Verständnis von Mittäterschaft. Dadurch wird eine klareAbgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ermiiglicht und einer bedenklichen Ausdehnung der Strafbarkeit, wie sie die Lehre von der joint criminal enterprise insbesondere in ihrer dritten Form zur Folge hat, entgegengewirkt.

Suggested Citation

Ambos, Kai, The First Confirmation Decision of the International Criminal Court: Prosecutor V. Thomas Lubanga Dyilo (2010). ESSAYS IN HONOUR OF ARGYRIOS KARRAS, pp. 979-1003, L. Kotsalis, N. Courakis, C. Mylonopoulos, eds., Ant. N. Sakkoulas, Athen, 2010, Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=1972149 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.1972149

Kai Ambos (Contact Author)

University of Goettingen (Göttingen) ( email )

Platz der Göttinger Sieben 5
Göttingen, 37073
Germany

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