Patientenverfügungen Und Mutmaßlicher Wille Als Willenskonstrukte – Der Verfassungsrechtliche Aspekt (Living Wills and Presumptive Will as Constructions from a Constitutional Law Point of View)

18 Pages Posted: 29 May 2016

Date Written: August 26, 2013

Abstract

(extended) German Abstract: Die Fragen nach der Verfügungsbefugnis des Menschen über sein Leben und die rechtliche Normierbarkeit des Todes scheinen ausdauernd zu sein und beschäftigen immer wieder Philosophen, Theologen und Rechtswissenschaftler. Auf eine rechtliche Regelung ruft die steigende Verunsicherung von Patienten und Ärzteschaft vor dem Tode zu. Diese Unsicherheit ist heutzutage, insbesonders angesichts der Entwicklung der Intensivmedizin und der maschinelle Lebenserhaltung, gesteigert. Diese Entwicklung ist auch mit dem Übergang vom ‚Herztod’ an den ‚Gehirntod’ verbunden. Verfechter der Intensivmedizin sind nicht von der Gefahr gefreit, den Gegenstand ihrer Bemühungen weichzuzeichnen und reale Gefährdungen und Fehlentwicklungen auszublenden.

Ist der Patient noch einwilligungsfähig, hat er das Recht sich selbst seine Behandlung zu bestimmen. Im Fall des Wegfalls der Einwilligungsfähigkeit verbirgt sich die Gefahr dass die medizinische Behandlung das Leben erhaltet, jedoch aber die Lebensqualität eventuell gegen den Patientenwillen unterminiert und sogar auch seine Menschenwürde dadurch verletzt, dass sie ihn als Mittel zum Selbstzweck der Medizin selbst behandelt. Dies schlägt letztlich die Brücke zum Rückgriff auf die Willenskonstrukte der Patientenverfügung und des mutmaßlichen Willens, worauf in solchen Fällen zurückgegriffen werden muss um die Entscheidung zwischen eine schmerzbekämpfende aber lebensverkürzernde und eine ein schmerzhaftes Leben erhaltende Therapie zu treffen. Darin reflektiert sich die langsame Entwicklung von einem ärztlichen Paternalismus zu der rechtlichen Anerkennung der Patientenautonomie als Offenbarung des Selbstbestimmungsrechts so wie die Spannung zwischen der letzteren und dem Privileg der Ärzte zu schweigen. Die Fragestellung über Patientenverfügungen wird öfters gesehen als eng mit derjenigen über die rechtliche Normierbarkeit des Sterbens verbunden und die Frage ob es ein Recht auf den eigenen Tod gibt. Als Anknüpfungspunkt für ein solches Recht bietet sich Art 2 I GG (Recht auf Leben) an. Andererseits wird behauptet der Tod sei rechtlich nicht normierbar, er sei ein natürlicher Prozess und muss in einem rechtsfreien Raum bleiben. Die rechtliche Anerkennung einer Patientenverfügung -also des niedergelegten Willens potentieller Patienten im Hinblick auf spätere medizinische Maßnahmen - und die rechtliche Zulässigkeit von Sterbehilfe werden öfters als eng miteinander verkoppelt verstanden. Jedoch, braucht diese letzte Frage nicht bejaht zu werden, damit man sich für die Notwendigkeit von rechtlicher Anerkennung der Patientenverfügungen äußert. Dies ist so mehr so weil die Frage ob der Mensch ein Recht hat frei über sein eigenes Leben zu bestimmen oder ob das Leben auch für den jeweiligen Träger unverfügbar ist, den eigentlichen Kern der Diksussion um die aktive Sterbehilfe darstellt. Diese ist aber auch nicht durch eine Patientenverfügung nicht mal durch die erklärte Einwilligung des Patienten möglich. So braucht in diese Frage nicht eingegangen zu werden. Zudem greifen Patientenverfügungen, wenn PatientInnen nicht mehr selbst entscheiden können, nicht aber nur dann, wenn es um den nahenden oder herbeizuführenden Tod geht.

Infolgedessen, ist Gegenstand dieser Behandlung ob, und unter welchen Bedingungen und formale Voraussetzungen von vornher (aufgrund klarer Erklärungen oder des mutmaßlichen Willens) bestimmt werden kann lediglich das, was man auch durch eine gegenwärtige Erklärung entscheiden darf. So setzt die rechtliche Anerkennung von Patientenverfügungen die Anerekennung eines Rechts auf Sterben nicht vor. Die Verfügung darf auch noch nur eine passive Sterbehilfe, also das Unterlassen von medizinischen Handlungen als Gegenstand haben. Aufgrund dessen braucht man nicht in die ewige Diskussion einzumischen ob und auf welcher Basis ein Lebensverfügungsrecht existiert. Die Frage ist nur ob man schon von vorher das bestimmen kann, was man sich an dem kritischen Zeitpunkt nicht mehr entscheiden kann. Auf dieser Sichtweise beschränkt sich das Diskussionsprisma erheblich.

English Abstract: The questions on a person's right to decide over his/her life and the legal regulation of death appear to be persistent and employ repeatedly philosophers, theologians and legal scholars. The increasing uncertainty concerning patients and the medical professionals alike speak in favour of legal regulation. This uncertainty has lately increased, especially due to developments in intensive care and life support machines. These developments are also associated with the transition from "cardiac death" to "brain death".

Note: Downloadable document is in German.

Keywords: Patientenverfügung, mutmaßlicher Wille

Suggested Citation

Papadopoulou, Lina Triantafyllia, Patientenverfügungen Und Mutmaßlicher Wille Als Willenskonstrukte – Der Verfassungsrechtliche Aspekt (Living Wills and Presumptive Will as Constructions from a Constitutional Law Point of View) (August 26, 2013). Available at SSRN: https://ssrn.com/abstract=2770323 or http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.2770323

Lina Triantafyllia Papadopoulou (Contact Author)

Aristotle University of Thessaloniki ( email )

Thessaloniki, Central Macedonia
Greece

HOME PAGE: http://www.law.auth.gr/en/staff-public-papadopoulou

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